AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Beitler Metalltechnik GmbH
Hannoversche Str. 4
37154 Northeim
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Beitler Metalltechnik“ genannt –
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Beitler Metalltechnik GmbH, insbesondere in den Bereichen Metallbau, Stahlbau, Schweißtechnik, CNC-Drehen, CNC-Fräsen, Zerspanung, Maschinenbau, Fertigung von Einzel- und Serienteilen, Konstruktion, Reparatur, Wartung, Lieferung und Montage sowie für den Verkauf von Waren und Bauteilen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten sie nur, soweit die jeweilige Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch Beitler Metalltechnik ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn Beitler Metalltechnik in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnissen, Zeichnungen und sonstigen Vertragsunterlagen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen
Angebote von Beitler Metalltechnik sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Vertrags, ausdrückliche Annahme eines Angebots oder durch Beginn der Auftragsausführung zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die darin bezeichneten Zeichnungen, technischen Unterlagen, Spezifikationen und sonstigen Vereinbarungen.
Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefer- und Ausführungsfristen werden zusätzlich berücksichtigt.
Angaben in Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Maßblättern, Katalogen, Prospekten, Internetseiten oder sonstigen Unterlagen stellen nur dann garantierte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen bleiben zulässig, sofern hierdurch die vereinbarte Funktion und Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 3 Preise und Vergütung
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Gegenüber Unternehmern verstehen sich die angegebenen Preise, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für nachträglich gewünschte Änderungen, zusätzliche Bearbeitungsschritte, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Mehraufwand bei Montagearbeiten sowie sonstige Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar oder nicht vereinbart waren.
Kostenvoranschläge stellen, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, lediglich eine fachmännische Schätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten dar.
§ 4 Änderungen und zusätzliche Leistungen
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, ist Beitler Metalltechnik berechtigt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Material-, Fertigungs-, Planungs-, Transport-, Personal- und Montagekosten gesondert zu berechnen.
Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer entsprechenden Anpassung vereinbarter Liefer- und Fertigstellungstermine führen.
Soweit während der Ausführung zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig sind, wird Beitler Metalltechnik den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor Durchführung informieren.
Bei dringenden Maßnahmen zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden oder zur Herstellung eines sicheren Zustandes dürfen notwendige Arbeiten auch ohne vorherige Zustimmung ausgeführt werden, soweit eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht möglich ist. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
§ 5 Besondere Bedingungen für Montagearbeiten und Baustellen
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung der vereinbarten Arbeiten zum vorgesehenen Ausführungstermin gegeben sind.
Der Auftraggeber hat Beitler Metalltechnik insbesondere rechtzeitig über bekannte Leitungsverläufe, Stromleitungen, Wasser- und Gasleitungen, Heizungsleitungen, Kommunikationsleitungen, Bewehrungen, Einbauteile sowie sonstige verdeckte Einrichtungen im Arbeitsbereich zu informieren und vorhandene Pläne zur Verfügung zu stellen.
Nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Kabel- und Leitungsverläufe, ungewöhnlich hohe oder nicht erkennbare Bewehrungsanteile, unerwartete bauliche Gegebenheiten sowie sonstige Erschwernisse vor Ort, die bei Angebotsabgabe auch bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, gehören nicht zum kalkulierten Leistungsumfang.
Entsteht aufgrund solcher Umstände ein zusätzlicher Arbeits-, Material-, Maschinen-, Werkzeug- oder Zeitaufwand, ist Beitler Metalltechnik berechtigt, diesen nach entsprechendem Nachweis und nach Möglichkeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung abzurechnen. Die Mehrkosten werden spätestens in der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen.
Gleiches gilt insbesondere für:
unerwartet starken Bewehrungsstahl,
außergewöhnlich harte oder mehrschichtige Baustoffe,
nicht erkennbare Leitungen oder sonstige Installationen,
erschwert zugängliche Montagebereiche,
erforderliche zusätzliche Kernbohrungen oder Befestigungen,
notwendige Sonderbefestigungen,
fehlende oder ungeeignete bauseitige Vorleistungen,
Behinderungen durch andere Gewerke,
zusätzliche Sicherungsmaßnahmen,
zusätzliche Gerüst-, Hebe- oder Zugangstechnik sowie
vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten.
Soweit Untergrund, Mauerwerk, Beton, Befestigungsflächen oder sonstige bauseitige Bauteile für die geplante Befestigung ungeeignet sind, ist Beitler Metalltechnik berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung oder Herstellung geeigneter Voraussetzungen auszusetzen.
Hierdurch verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
Erforderliche Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, sind von diesem rechtzeitig einzuholen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Maße, Daten, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Zeichnungen, CAD-Daten, Maße, Stücklisten und sonstige technische Angaben werden grundsätzlich als richtig und vollständig vorausgesetzt, soweit deren Überprüfung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten von Beitler Metalltechnik.
Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, insbesondere für Maschinenstillstand, Umrüstung, erneute Arbeitsvorbereitung, zusätzliche Anfahrten, Lagerung oder Wartezeiten, können diese nach Aufwand berechnet werden.
§ 7 Fertigung nach Zeichnung und technische Vorgaben
Bei Fertigung nach Zeichnung, Muster, CAD-Daten oder sonstigen technischen Vorgaben des Auftraggebers ist Beitler Metalltechnik für die fachgerechte Fertigung entsprechend diesen Vorgaben verantwortlich.
Für konstruktive Fehler, unzutreffende Maße oder für die mangelnde Eignung einer vom Auftraggeber vorgegebenen Konstruktion oder Materialauswahl haftet Beitler Metalltechnik nicht, soweit diese Umstände für Beitler Metalltechnik nicht erkennbar waren.
Erkennt Beitler Metalltechnik offensichtlich ungeeignete oder widersprüchliche Vorgaben, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen.
Soweit keine besonderen Toleranzen vereinbart wurden, gelten die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik und für das jeweilige Fertigungsverfahren übliche Toleranzen.
Produktions-, Spann-, Bearbeitungs- und fertigungstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen, die die vertragsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
§ 8 Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material
Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material wird von Beitler Metalltechnik nur auf äußerlich erkennbare Mängel geprüft, soweit keine weitergehende Prüfung vereinbart wurde.
Für Schäden oder zusätzlichen Aufwand aufgrund ungeeigneten, fehlerhaften oder nicht den Angaben entsprechenden Materials des Auftraggebers haftet Beitler Metalltechnik nur, soweit Beitler Metalltechnik den betreffenden Umstand kannte oder hätte erkennen müssen.
Durch ungeeignetes oder mangelhaftes Material verursachter Mehraufwand kann dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden, soweit er diesen Umstand zu vertreten hat.
§ 9 Liefer- und Ausführungsfristen
Liefer- und Ausführungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Liefer- oder Ausführungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Leistung erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, erforderliche Unterlagen und Freigaben vorliegen und vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet wurden.
Liefer- und Ausführungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Beitler Metalltechnik nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Energieausfälle, Ausfälle von Maschinen trotz ordnungsgemäßer Wartung, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Lieferengpässe, Verkehrsstörungen oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung, verlängern die Leistungsfrist angemessen.
Beitler Metalltechnik informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar werden.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 10 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Art und Umfang der Lieferung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
Versand- und Verpackungskosten werden entsprechend dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder den im Shop angegebenen Bedingungen berechnet.
Gegenüber Unternehmern geht bei Versendung der Ware die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit der Beförderung beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
Verzögert sich die Abnahme, Abholung oder der Versand auf Wunsch oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, können hierdurch entstehende angemessene Lager- und zusätzliche Transportkosten berechnet werden.
§ 11 Abnahme von Werk- und Montageleistungen
Soweit die Leistung von Beitler Metalltechnik der Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Beitler Metalltechnik kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Für die Rechtsfolgen einer unterlassenen Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Verbrauchern erfolgen gesetzlich erforderliche Hinweise auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme gesondert in Textform.
Teilabnahmen können vereinbart werden, insbesondere bei in sich abgeschlossenen und selbstständig nutzbaren Teilleistungen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zu den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen fällig.
Sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Skontovereinbarung erfüllt sind.
Ein eigenmächtiger Skontoabzug ohne entsprechende Vereinbarung ist unzulässig.
Beitler Metalltechnik ist bei größeren Aufträgen berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsfortschritt zu vereinbaren.
Wird für eine Zahlung ein konkreter kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart, tritt Zahlungsverzug nach den gesetzlichen Vorschriften ohne zusätzliche Mahnung ein.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus bleiben gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf die Verzugspauschale sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens, unberührt.
Beitler Metalltechnik ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere noch nicht ausgeführte Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von Beitler Metalltechnik.
Gegenüber Unternehmern bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Beitler Metalltechnik, soweit gesetzlich zulässig.
Der Unternehmer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern.
Wird die Vorbehaltsware durch den Unternehmer verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für Beitler Metalltechnik, ohne dass daraus Verpflichtungen für Beitler Metalltechnik entstehen. Soweit durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Miteigentum entsteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an Beitler Metalltechnik ab. Beitler Metalltechnik nimmt die Abtretung an.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird Beitler Metalltechnik auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 14 Mängel und Gewährleistung
Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine gesetzlich zulässige abweichende Regelung getroffen wird.
Beitler Metalltechnik ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Beitler Metalltechnik durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, soweit der Mangel hierauf beruht.
Für Werkleistungen beginnen gesetzliche Mängelverjährungsfristen grundsätzlich mit der Abnahme.
Für Bauwerke und Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung oder wesentlichen Veränderung eines Bauwerks besteht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben uneingeschränkt bestehen.
§ 15 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern
Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bleiben unberührt.
§ 16 Haftung
Beitler Metalltechnik haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet Beitler Metalltechnik auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Soweit die Haftung von Beitler Metalltechnik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 17 Zeichnungen, Konstruktionen und geistiges Eigentum
An von Beitler Metalltechnik erstellten Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionen, CAD-Daten, technischen Unterlagen, Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Urheber-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte bei Beitler Metalltechnik, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Beitler Metalltechnik weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Dateien, Marken oder sonstige Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen.
Wird Beitler Metalltechnik wegen der vertragsgemäßen Nutzung solcher vom Unternehmer bereitgestellten Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Unternehmer Beitler Metalltechnik von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, sofern er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 18 Kündigung und Auftragsstornierung
Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Möchte der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag stornieren oder ändern, sind die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten zu vergüten.
Dies umfasst insbesondere bereits beschafftes oder speziell bestelltes Material, bereits ausgeführte Konstruktion und Arbeitsvorbereitung, Maschinen- und Fertigungszeiten sowie sonstige auftragsbezogene Kosten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer ersatzfähiger Aufwand entstanden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Für Verbraucher gelten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte, soweit ein solches Widerrufsrecht besteht.
§ 19 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Beitler Metalltechnik GmbH.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gegenüber Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Beitler Metalltechnik GmbH in Northeim.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Beitler Metalltechnik GmbH Gerichtsstand. Beitler Metalltechnik bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 21 Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das UN-Kaufrecht findet gegenüber Unternehmern keine Anwendung.
§ 22 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.